Völlig falsches Timing bei den Sicherheitsanforderungen

Seit dem Sommer 2019 liegen die Entwürfe für zwei wichtige Verordnungen vor, die bei der Standortsuche eine zentrale Rolle spielen werden: Die Sicherheitsanforderungen nach §26 Standortauswahlgesetz (StandAG) und die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach §27 StandAG. Doch mit der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es nicht weit her.

Während anhand der Auswahlkriterien im Gesetz verschiedene Standorte miteinander verglichen werden sollen, werden die Sicherheitsanforderungen definieren, unter welchen Bedingungen ein Standort als sicher genug gilt. Das ist also die entscheidende Hürde, die ein Standort nehmen muss. Je höher diese Hürde, umso mehr Sicherheit, je niedriger diese Hürde, umso mehr Standorte gelten als „sicher“. Angewandt werden die Sicherheitsanforderungen schon mehrmals während des Suchverfahrens in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen. Bei diesen Sicherheitsuntersuchungen wird geprüft, ob ein Standort die Hürde der definierten Sicherheitsanforderungen nimmt.

Beide Verordnungen sind essenziell für die Frage, ob ein Standort als geeignet eingeschätzt wird oder nicht. Wird in den Sicherheitsanforderungen die Sicherheit nicht streng genug definiert oder wird die Anwendung in den Sicherheitsuntersuchungen nicht genau genug vollzogen, kann am Ende ein Standort ausgewählt werden, der zwar als „sicher“ deklariert wird, dies aber ganz und gar nicht ist.

Nach der Veröffentlichung der Entwürfe zu den beiden Verordnungen im Sommer 2019 lud das Bundesumweltministerium (BMU) dazu ein, diese zu kommentieren und Stellungnahmen abzugeben. Zudem gab es ein öffentliches Symposium zum Thema. Hier war zu erleben, was der Staat unter Beteiligung versteht: Der anberaumte Zeitraum lag teilweise mitten in den Ferien und auf der entsprechenden Webseite fanden sich keine erklärenden Informationen für Laien. Und was am Ende mit den Kommentaren und den Stellungnahmen geschieht, ist ohnehin alleine dem Ministerium überlassen – eine Beteiligung ohne zugesicherte Ergebniswirksamkeit.

Noch viel schwerer wiegt allerdings, dass das ganze Timing dieser „Beteiligung“ insofern nicht stimmt, als sich im Sommer 2019 verständlicherweise kaum jemand für diese komplexen Vorgänge interessierte. Das wird sich im dritten Quartal 2020 schlagartig ändern, wenn die BGE den „Zwischenbericht Teilgebiete“ veröffentlicht: Dann wird es zum ersten Mal eine offizielle Landkarte der Gebiete geben, die für die weitere Suche infrage kommen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch viele Betroffene, die sich brennend für alle Fragen rund um die Standortsuche interessieren und die bestimmt auch sehr gerne über das Design von Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen diskutieren möchten. Doch dann wird es heißen: „Die Chance dazu habt Ihr verpasst. Das war letztes Jahr.“ Der Frust wird groß sein.

Wenn die Bundesregierung also Beteiligung ernst nehmen würde, ginge sie in der umgekehrten Reihenfolge vor und würde die Entwürfe für die Verordnungen erst dann mit der Öffentlichkeit diskutieren, wenn die Teilgebiete benannt sind. Unter dem Aspekt, dass Betroffene, die (aus gutem Grund) den Atommüll nicht bei sich haben wollen, viel gründlicher nach Fehlern und Mängeln in den Entwürfen suchen, als dies andere tun würden, käme dies der Qualität der Verordnungen zugute – zumindest wenn das BMU dann auch bereit wäre, die Kritik aufzugreifen.

 

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