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Das Standortauswahlgesetz: Lernendes Verfahren oder ehernes Gesetz?
Befürworter*innen des Standortauswahlgesetzes (StandAG) betonen bei jeder Gelegenheit, es handle sich um ein lernendes und selbsthinterfragendes Gesetz. Doch die Praxis bestätigt, was Kritiker*innen von Anfang an befürchtet haben: Von revidierbaren Regeln kann in Wahrheit keine Rede sein.
Silke Albin, bis Juli 2020 Vizepräsidentin des Atommüll-Bundesamtes (BASE), betonte auf der ersten Statuskonferenz zur Standortsuche im November 2018: „Der Gesetzgeber hat uns damit eine ganz besondere Aufgabe auf den Weg gegeben. Dieser Appell, selbsthinterfragend und lernend zu sein, der will in der Praxis gelebt sein. Das muss bei den Inhalten ansetzen (…). Das muss aber auch das Verfahren selbst betreffen. Im Ergebnis muss jederzeit ein korrigierender Kurswechsel möglich sein.“
Bisher konnte man das so verstehen, dass das Gesetz geändert wird, wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich herausstellen sollte, dass die dort festgelegten Regelungen unpraktikabel oder nicht zielführend sind. Im Sommer 2019 jedoch, bei einer Tagung in der evangelischen Akademie Loccum, klang das plötzlich ganz anders. Sowohl die Vorsitzende des Umweltausschusses im Bundestag, Sylvia Kotting-Uhl (Grüne) als auch Michael Sailer, damals Vorsitzender der Entsorgungskommission, die das Umweltministerium berät, beharrten entgegen allen bisherigen Ankündigungen eines lernenden Verfahrens darauf, dass das StandAG auch mittelfristig nicht mehr geändert werden soll.
Entzündet hatte sich die Debatte an den im Gesetz festgelegten Rahmenbedingungen der sogenannten „Fachkonferenz Teilgebiete“. Diese soll stattfinden, wenn die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) den Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht hat – voraussichtlich im Herbst 2020. Darin soll zum ersten Mal eine offizielle Karte mit Gebieten vorgestellt werden, die der BGE für die weitere Suche geeignet erscheinen. In der Fachkonferenz sollen die Betroffenen eine Stellungnahme zu diesem Zwischenbericht erarbeiten. Als Zeitrahmen ist dafür im StandAG ein halbes Jahr vorgesehen, mit maximal drei Sitzungen. Die Profis aus den Behörden haben bis dahin schon drei Jahre Vorsprung. Dass betroffene Bürger*innen, also ehrenamtliche Laien, in der Lage sein sollen, all dies in so kurzer Zeit nachzuvollziehen und sich dann auch noch eine eigene Meinung zu bilden, ist schwer vorstellbar. Da böte sich also schon die erste Gesetzesänderung an – so wie bei vielen weiteren Schwachstellen des Verfahrens.
Doch die wird es nicht geben. Kotting-Uhl und Sailer begründeten dies mit der Gefahr, dass bei einer Novellierung des Gesetzes Begehrlichkeiten von allen Seiten kämen und das Gesetz dann deutlich schlechter würde, als es jetzt ist. Auch Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums (NBG) teilen diese Position.
Paradox daran ist nicht nur, dass ein lernendes und selbsthinterfragendes Verfahren keinen Sinn macht, wenn das Gesetz nicht an neue Erkenntnisse angepasst werden kann. Paradox ist auch, dass die Befürworter*innen des StandAG immer behaupten, es gebe einen breiten gesellschaftlichen Konsens, der sich im Gesetz widerspiegle. Mit diesem Konsens kann es nicht weit her sein, wenn sie gleichzeitig befürchten, dass einem das Ganze um die Ohren fliegt, sobald man es nochmal aufmacht. Wenn diese Einschätzung also stimmt, fährt der Prozess so oder so gegen die Wand, wenn der Bundestag zum Abschluss jeder Phase des Suchprozesses entscheiden muss, ob er die Standortempfehlungen der Behörden übernimmt oder verändert.
Die Idee der Gesetzes-Bewahrer*innen: Sie wollen statt echter Reversibilität kreative Auslegbarkeit. Beispiel Teilgebietskonferenz: Da könne man etwa zwischen den drei erlaubten offiziellen Sitzungen weitere Treffen ansetzen, die dann nicht „Sitzung“ heißen. Natürlich sollte kein Gesetz so eng formuliert sein, dass es bei der Umsetzung keine praktischen Spielräume gibt. Auch das StandAG bietet da Möglichkeiten. Aber dieser Vorteil wandelt sich schnell zum Nachteil, wenn es Konflikte um die Auslegung gibt. Wer entscheidet darüber, was wie ausgelegt werden darf? Wo ist Kreativität erlaubt und wo verlangt das Bundesamt enge Gesetzestreue? Das führt am Ende zu fehlender Rechtssicherheit, zu Willkür, zu weniger Transparenz und damit schwindender Legitimation – ein Brandbeschleuniger für kommende Konflikte.