castor anlieferung biblis 2019
Foto: C. Mick / BGZ

Exportverbot für Atommüll ausgehebelt

Sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht sollen radioaktive Abfälle in dem Land bleiben, in dem sie entstanden sind, um dort langfristig gelagert zu werden. Doch die Atomwirtschaft sucht nach juristischen Schlupflöchern, um das Exportverbot zu umgehen.

Laut EU-Richtlinie 2011/70/EURATOM müssen radioaktive Abfälle in dem Land bleiben, in dem sie entstanden sind – der sogenannte „Grundsatz der Inlandsentsorgung“, der fälschlicherweise suggeriert, dass es einen Weg gibt, sich der Sorge um diese Abfälle zu entledigen. Die Richtlinie sieht nur zwei Ausnahmen vor: für den Rücktransport von Brennelementen aus Forschungsreaktoren in das Land, in dem sie hergestellt wurden, und für den Fall, dass völkerrechtliche Verträge die Endlagerung im Ausland ausdrücklich gestatten.

Das deutsche Atomgesetz (AtG) verbietet bereits seit Mitte 2005 Transporte abgebrannter Brennelemente zur „Wiederaufarbeitung“ aus Reaktoren zur kommerziellen Stromerzeugung ins Ausland. Transporte abgebrannter Brennelemente in die Plutoniumfabriken in Sellafield (Großbritannien) und La Hague (Frankreich) sind seitdem verboten. Mit dem Standortauswahlgesetz (StandAG) von 2017, das die Suche nach einem tiefengeologischen Lager für hochradioaktive Abfälle regelt, wurde der Grundsatz der Inlandsentsorgung auch in deutschem Recht umgesetzt. Keine radioaktive Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, sollen exportiert werden, heißt es im StandAG. Darüber hinaus verbietet das Gesetz den Abschluss völkerrechtlicher Verträge über eine Ausfuhr zum Zweck der Endlagerung im Ausland und geht damit über die Anforderungen der Euratom-Richtlinie hinaus.

Das Atomgesetz wurde zeitgleich mit dem Standortauswahlgesetz 2017 novelliert. Es erlaubt den Export aus Forschungszwecken in zwei Sonderfällen: „aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen der ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung“.

Der Export von Atommüll ist demnach sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht eindeutig unzulässig. Trotzdem versucht die Atomwirtschaft mit juristischen Spitzfindigkeiten immer wieder, Schlupflöcher zu finden und zu nutzen. Das zeigt eine Auswahl von Fällen aus den letzten Jahren:

Fall I: Jülich–USA

Die Lagerung der Brennelementkugeln aus dem Reaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich sorgte 2013 für Schlagzeilen, als die Genehmigung für die dortige Zwischenlagerhalle auslief. Weil die Halle die geltenden Bestimmungen zum Erdbebenschutz nicht erfüllt, wurde die Genehmigung nicht verlängert. Seitdem gilt lediglich eine Anordnung der zuständigen Atomaufsicht – des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums (MWEIMH) – zur Räumung des Lagers und vorübergehenden Aufbewahrung der Castor-Behälter vor Ort. Unter mehreren Ideen, wie mit der Situation umzugehen sei, favorisiert der Betreiber offenbar einen Export der Brennelementkugeln aus dem stillgelegten AVR in die USA, zum militärischen Nuklearkomplex Savannah River Site. Mögliche Alternativen sind der Transport der Kugeln nach Ahaus oder ein erdbebensicherer Neubau der Zwischenlagerhalle vor Ort.

Seit Jahren wird die Export-Option rechtlich geprüft. Möglich machen soll sie die Anwendung der Ausnahme vom Exportverbot für die Ausfuhr und Wiederaufarbeitung von Abfällen aus „Forschungsreaktoren“ unter bestimmten Bedingungen, die § 3 des Atomgesetzes ermöglicht. Also versucht man, den AVR Jülich einfach zum Forschungsreaktor umzudeklarieren, um das Exportverbot zu umgehen. Dabei steht der AVR Jülich zwar unmittelbar neben dem Gelände des Forschungszentrum Jülich (früher: Kernforschungszentrum Jülich), hat aber während seines Betriebs von 1967 bis 1988 insgesamt 1,67 TWh elektrische Energie in das öffentliche Netz gespeist und war auch nicht als Forschungsreaktor gedacht: Beim Bauauftrag bestellten 15 kommunale Energieversorger ein „Kernkraftwerk mit einer Leistung von 15 MW“ und erwogen auch mehrere Standorte fernab des Forschungszentrums. In offiziellen Dokumenten taucht der AVR unter der Rubrik Atomkraftwerke und nicht unter Forschungsreaktoren auf.

Die USA haben sich grundsätzlich offen dafür gezeigt, die Brennstoffe aus dem AVR zurückzunehmen, die ursprünglich aus den USA stammen. In der Vergangenheit nahmen die USA mehrfach bestrahlten Brennstoff im Rahmen ihrer Non-Proliferationspolitik zurück. Allerdings haben sowohl das US-Energieministerium als auch das deutsche  Umweltministerium (BMU) bereits festgestellt, dass eine Rücknahme aus Gründen der Nichtverbreitung von Atomwaffen nicht notwendig sei. Damit ist § 3 AtG nicht anwendbar, es fehlt die Rechtsgrundlage für den Export – das hindert den Betreiber aber nicht daran, die Option weiter zu verfolgen.

Fall II: Brunsbüttel–Schweden

Ein weiteres Beispiel für die willkürliche Auslegung des Export-Verbots: Anfang 2018 transportierte Vattenfall 13 defekte Brennstäbe aus dem stillgelegten AKW Brunsbüttel in eine schwedische Atomforschungsanlage in Studsvik südlich von Stockholm. Dort soll erforscht werden, wie dieser problematische Atommüll langfristig zwischengelagert werden kann. Insgesamt lagern in den deutschen AKW 1558 solcher „Sonderbrennstäbe“, von denen viele defekt sind. Die Forschungsergebnisse sollen auch den anderen AKW-Betreibern zugutekommen, die solche Brennstäbe lagern. Grundsätzlich kann das Vorhaben also sinnvoll sein und ist auch gesetzlich zulässig.

Doch anstatt die strahlenden Abfälle nach der „zerstörenden“ Untersuchung zurückzunehmen, will Vattenfall diese auch gleich in Schweden lassen. Die Genehmigung erteilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Zustimmung des BMU. Doch dieses Vorgehen verstößt gegen das Export-Verbot für Atommüll, das in § 1 Abs. 2 des Standortauswahlgesetzes und § 3 Abs. 6 des Atomgesetzes verankert ist. Die Mütter und Väter des StandAG bekundeten öffentlich, dass damit die Ausfuhr radioaktiver Abfälle künftig ausgeschlossen sei. Der Export nach Schweden zeigt, dass Atomwirtschaft und Aufsichtsbehörden bereit sind, den Grundsatz der Inlandsentsorgung nach Gutdünken auszuhebeln, wenn sie ein Interesse daran haben. Laut BMU steht der Export nicht im Widerspruch zu diesem Grundsatz, da er für Forschungszwecke und nicht zum Zweck der langfristigen Lagerung erfolgt sei. Doch da die Rücknahme der Überreste der defekten Brennstäbe nicht geplant ist, bleibt de facto deutscher Atommüll im Ausland. Zu befürchten ist, dass dieses Beispiel Schule macht.

Fall III: Transporte von Uranhexaflourid aus Gronau nach Russland

Auch bei weniger stark strahlenden Abfällen hat die Atomwirtschaft eine Gesetzeslücke gefunden, die es ihnen offenbar ermöglicht, das Exportverbot zu umgehen und ihren Atommüll im Ausland loszuwerden. In der einzigen deutschen Urananreicherungsanlage in Gronau fallen als Nebenprodukt erhebliche Mengen abgereicherten Urans in Form von Uranhexafluorid (UF-6) an. Der weltweit agierende Konzern Urenco (Miteigentümer: RWE und Eon) hat ein Problem mit diesem Atommüll. In Schacht Konrad, dem deutschen Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle, das frühestens 2027 bei Salzgitter in Betrieb gehen soll, wird für diese Abfälle kein Platz sein. Doch der Betreiber hat zumindest für einen Teil davon eine Alternative gefunden: Seit Mitte der 1990er Jahre wurden 30.000 Tonnen UF-6 aus Gronau in russische Atomfabriken verbracht.

Nachdem diese Praxis für heftige Proteste in Russland sorgte, wurden die Lieferungen aus Gronau eingestellt. Doch seit 2019 nutzt Urenco diese billige Möglichkeit der Atommüllverschiebung wieder. Das wachsende Atommüllproblem lässt Urenco Gesetze unterwandern – mit Billigung der Bundesregierung. Offiziell heißt es, das Material werde in Russland erneut einem Anreicherungsprozess zugeführt und dann zurück nach Deutschland gebracht. Deshalb wird das UF-6 zum „Wertstoff“ umdeklariert – und darf dann ausgeführt werden. Tatsächlich kann nur ein kleiner Teil wieder angereichert werden, und ob dies tatsächlich passiert, ist unklar. Etwa 90 Prozent dieser Abfälle sind nicht wiederverwertbar und werden voraussichtlich dauerhaft in Russland verbleiben werden. Sicher ist, dass aktuell Tausende Tonnen radioaktives und chemisch äußerst gefährliches UF-6 in Russland in rostigen Fässern unter offenem Himmel lagern. Schon lange beklagen russische Umweltschützer Sicherheitsmängel. So berichtete die Umweltjournalistin Svetlana Slobina aus Angarsk im Jahr 2013, dass dort jedes Jahr mehrere Dutzend Uranfässer aufgrund von Rissen repariert werden müssten. Auch sei die Krebsrate rund um die Uranfabrik in Angarsk selbst nach offiziellen Angaben deutlich höher als im russischen Durchschnitt.

Eigentlich müsste das abgereicherte UF-6 zunächst in Uranoxid „dekonvertiert“ und dann in Gronau zwischengelagert werden. Damit wäre die offizielle Deklaration als Atommüll unvermeidlich. Dann müsste auch ein Endlagerstandort für diese Abfälle gesucht werden – laut Nationalem Entsorgungsprogramm, das die Strategie der Bundesregierung, für die langfristige Lagerung radioaktive Abfälle in Deutschland beschreibt, sollen bis zu 100.000 m³ Uranmüll aus Gronau „vorsorglich“ in die Planung einbezogen werden. Landes- und Bundesregierung haben also großes Interesse daran, dass der Betreiber das UF-6 als „Wertstoff“ exportiert und drücken offenbar gerne ein Auge zu.

Allerdings sind die Atommüll-Exporte nach Russland noch aus einem anderen Grund illegal:  In einem Gutachten vom Oktober 2020 sieht Prof. Wegener von der Universität Erlangen-Nürnberg in den Exporten einen klaren Verstoß gegen die Sanktionen, die die EU nach der Krim-Annektion gegen Russland verhängt hat. Die Richtlinien in der EU-Dual-Use-Verordnung 428/2009 verbieten die Ausfuhr von Gütern, die nicht nur für zivile, sondern auch für militärische Zwecke genutzt werden können. Abgereichertes UF-6 ist sogar explizit als Material gelistet, für die ein potentieller militärischer Verwendungszweck festgestellt ist. Es kann zum Beispiel verwendet werden, um Uranmunition herzustellen, zum Beispiel zur Bekämpfung gepanzerter Fahrzeuge. Dass Russland zu den Staaten gehört, die Uranmunition herstellen und bevorraten, ist bekannt.

Klare Regelungen gefragt

Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Atomindustrie jeder juristische Taschenspielertrick recht ist, um sich ihrer schmutzigen Abfälle zu entledigen und den Grundsatz der Inlandsentsorgung zu umgehen. Bestehende gesetzliche Regelungen müssen konsequent umgesetzt werden und gesetzliche Schlupflöcher gehören umgehend gestopft, um dem ein Ende zu setzen.

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