„Grundgesetz ändern“

25.10.2017 | Armin Simon

Interview | Steuerrechtsexperte Joachim Wieland über das Verfassungsgerichtsurteil zur Brennelemente-Steuer und Möglichkeiten, die AKW-Betreiber dennoch an den von ihnen verursachten Schäden zu beteiligen

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Foto: Daniel Morsey

Herr Wieland, das Bundesverfassungsgericht hat im Juni die bis Ende 2016 erhobene Brennelemente-Steuer nachträglich gekippt, der Staat musste den AKW-Betreibern rund 7 Milliarden Euro zurückzahlen. Warum?
Joachim Wieland: Die Frage war, ob der Bund eine solche Steuer nach seinen Kompetenzen, die im Grundgesetz festgelegt sind, erheben darf. Der Gesetzgeber hat sich darauf berufen, dass die Brennelemente-Steuer eine Verbrauchsteuer sei. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt. Es hat gesagt, eine Verbrauchsteuer ist nur dann gegeben, wenn der Endverbraucher die Steuer zahlt.

War das nicht der Fall?
Letztlich wäre die Brennelemente-Steuer zwar auch vom Verbraucher zu zahlen gewesen. Formell waren aber die AKW-Betreiber damit belastet.

War das nun juristisches Pech der Regierung oder schludrige Arbeit?
Die Rechtslage war nicht so eindeutig. Die Stromsteuer etwa gilt durchaus als Verbrauchsteuer, obwohl ja auch Unternehmen Strom verbrauchen. Aber die zählen da als Endverbraucher. Genauso hätte man bei der Brennelemente-Steuer die AKW-Betreiber als Endverbraucher des Kernbrennstoffs ansehen können.

So hat die Regierung ja auch argumentiert.
Genau. Von daher kann man jetzt nicht sagen, dass es schludrige Arbeit war. Aber ich denke, den Beteiligten war schon klar, dass das ein Risiko war, ob das Bundesverfassungsgericht den Verbrauchsteuerbegriff eng oder weit verstehen würde.

Darf der Staat, von Verbrauchsteuern abgesehen, denn keine neuen Steuern einführen?
Das Grundgesetz sagt bisher nichts dazu und es war umstritten, ob dieses Schweigen „ja“ oder „nein“ heißt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden: nein.

Um AKW-Betreiber finanziell zu belasten, wäre statt einer Steuer auch eine Sonderabgabe denkbar. Was ist der Unterschied?
Steuern werden voraussetzungslos erhoben; man erhält nicht unmittelbar eine Gegenleistung dafür. Für Sonderabgaben bekommt man auch keine konkrete Gegenleistung, sie setzen aber eine Verantwortung des Abgabenpflichtigen voraus. Die hätte man hier durchaus annehmen können: eine Verantwortung der Atomkraftwerksbetreiber dafür, dass ihre Kraftwerke Brennstoffe benötigen und verarbeiten. In so einem Fall darf man auch eine Sonderabgabe erheben.

Wobei das Verfassungsgericht auch schon Sonderabgaben kritisch beurteilt hat.
Ja, denn die sind im Grundgesetz überhaupt nicht erwähnt. Tatsächlich gibt es aber bereits einige davon, sogar gerade im Bereich der Energiegewinnung: Für die Ölförderung etwa ist eine Sonderabgabe zu zahlen.

Was ist mit anderen Möglichkeiten, jenseits von Steuern und Sonderabgaben, die AKW-Betreiber an den Folgekosten der Atomkraft zu beteiligen?
Die gab es – bevor man den Kompromiss bei den Atommüllkosten geschlossen hat. Da hat die Bundesregierung den AKW-Betreibern einen unbegrenzten Ablass gewährt – gegen Zahlung einer fixen Summe. Mehr wird man nun kaum mehr vereinbaren können.

Wie könnte trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Brennelemente-Steuer – diesmal verfassungskonform – wiedereingeführt werden?
Man müsste das Grundgesetz ändern und ausdrücklich hineinschreiben, dass der Bund eine Befugnis hat, eine solche Steuer zu erheben.

Eine Grundgesetzänderung für eine einzige Steuer?
Nicht notwendigerweise. Man könnte auch versuchen, eine breitere Formel zu finden. In Fachkreisen gibt es durchaus bereits eine Diskussion darüber, ob die Aufzählung einzelner Steuern, so wie es heute in der Verfassung der Fall ist, eigentlich ausreicht – oder ob man nicht doch besser eine allgemeinere Befugnis zur Steuererfindung ins Grundgesetz schreiben sollte.

Birgt das nicht die Gefahr, dass der Staat dann andauernd neue Steuern erfindet?
Das ist eines der Hauptargumente dagegen, in der Tat. Aber man muss natürlich sagen: Die Bürgerinnen und Bürger werden auch durch die bisherige Regelung nur in Bezug auf die Art der Steuern geschützt und nicht in Bezug auf ihre Höhe. Und entscheidend ist doch, wie viel Steuern man zahlen muss, und nicht welche. Insofern trägt dieses Argument nur begrenzt.

Interview: Armin Simon 

Dieses Interview erschien im .ausgestrahlt-Magazin 37, Oktober 2017
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Armin Simon

Armin Simon, Jahrgang 1975, studierter Historiker, Redakteur und Vater zweier Kinder, hat seit "X-tausendmal quer" so gut wie keinen Castor-Transport verpasst. Als freiberuflicher Journalist und Buchautor verfasst er für .ausgestrahlt Broschüren, Interviews und Hintergrundanalysen.

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