Aktionen bei Behörden anmelden
Demonstrationen, Kundgebungen, Menschenketten, Mahnwachen und auch die meisten Aktionen stehen als öffentliche Versammlung unter dem Schutz des Grundgesetzes. Eine solche Versammlung bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Du musst sie lediglich bei der Versammlungsbehörde anmelden (siehe unten). Dies ist gewöhnlich das Ordnungsamt oder die Polizei der Stadt bzw. des Landkreises, in der/dem die Versammlung stattfinden soll. Die Anmeldung kann per Post, per Fax, telefonisch oder persönlich erfolgen. Du kannst dazu dieses Anmelde-Musterformular verwenden. Die Ordnungsbehörde kann ggf. Auflagen verhängen. Diese Auflagen dürfen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aber nicht einschränken.
Laut Versammlungsrecht müssen Versammlungen spätestens 48 Stunden vorher angemeldet werden. Wenn Du diese Frist nicht einhalten kannst, handelt es sich um eine Eilversammlung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsrechtlich vorgegebenen 48-Stunden-Frist nicht erreicht werden könnte. Bei diesen Versammlungen bzw. Demonstrationen bleibt die Anmeldepflicht grundsätzlich bestehen und es wird lediglich die gesetzliche Frist verkürzt.
Auch Spontanversammlungen, die tatsächlich ohne Absprache spontan entstehen, sind verfassungsrechtlich geschützt.
Jede Versammlung benötigt eine/n Versammlungsleiter/in. Als Versammlungsleiter/in bestimmst Du den Ablauf (Beginn, Unterbrechungen und Ende) der Veranstaltung und bist Ansprechpartner für die Polizeikräfte vor Ort. Wird die Versammlung größer, empfehlen wir, ein Team von mindestens drei Leuten zu sein:
- Die Versammlungsleiterin hält den Kontakt zur Polizei.
- Eine Person kümmert sich darum, dass die TeilnehmerInnen Bescheid wissen, was passiert. Sie kann die Veranstaltung auch per Lautsprecher moderieren.
- Eine weitere Person steht für Fragen der JournalistInnen zur Verfügung.